Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen
Privatpersonen
1. Definitionen
1.1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die nachstehende Bedeutung:
Kupfer: Berlas Vertragspartner. Dieser Vertragspartner kann der Käufer der Waren und/oder der Kunde oder ein anderer Vertragspartner sein.
Rechtsbeziehung mit Berla als Gegenpartei.
Verbraucher: Ein Käufer, der eine natürliche Person ist und beim Kauf nicht im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt
Waren und/oder Dienstleistungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für die Rechtsbeziehung zwischen
Berla und ein Konsument.
Geschäftskäufer: Ein Käufer, der kein Verbraucher ist. Die Rechtsbeziehung zwischen Berla und einem gewerblichen Käufer unterliegt Folgendem:
Allgemeine Geschäftsbedingungen Berla Business (berla.nl/algemene-voorwaarden).
EU: Die Europäische Union, die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens.
Geschrieben: Dies schließt auch E-Mails ein.
Berla: Berla BV
Leistung: Der von Berla zu erstellende und/oder zu liefernde Artikel oder die Dienstleistung.
Zustimmung: Die Vereinbarung zwischen dem Käufer und Berla bezüglich der Dienstleistung.
Lieferung: Die rechtmäßige Erbringung und/oder der Abschluss der Dienstleistung.
Lieferung: Die tatsächliche Bereitstellung der Dienstleistung für den Käufer.
1.2. Zwingende Gesetze oder eine mit dem Käufer getroffene schriftliche Vereinbarung können vorsehen, dass eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrags nicht gilt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung. Zwingendes Recht ist das Recht, von dem der Käufer und Berla nicht abweichen können.
2. Erweiterung der Drittparteienklausel für geschützte Personen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden auch zugunsten der mit Berla verbundenen juristischen Personen und der (indirekten) Geschäftsführer vereinbart.
und den Aktionären von Berla und ihren verbundenen juristischen Personen sowie zugunsten aller Aktionäre von Berla und ihren verbundenen juristischen Personen
Mitarbeiter, einschließlich Dritter, können sich auf diese Geschäftsbedingungen berufen, als wären sie Berla.
3. Angebote und Vertragsabschluss
3.1. Ein Angebot von Berla ist 14 Tage gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden. Geringfügige Abweichungen sind vom Käufer zu akzeptieren.
Erwähnungen sind nur dann Bestandteil der Vereinbarung, wenn sie von Berla bestätigt werden.
3.2. Der Vertrag zwischen Berla und dem Käufer kommt zustande, sobald Berla dem Käufer die Bestellung schriftlich bestätigt hat, oder
zu dem Zeitpunkt, als Berla mit der Umsetzung begonnen hat.
4. Technische und sonstige Anforderungen an das Liefergebiet
4.1. Technische und sonstige Anforderungen, die der Käufer für die Leistungserbringung festlegt und die von den in Berlas Branche üblichen Anforderungen abweichen.
Niederlande, muss vom Käufer vor Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich mitgeteilt und von Berla bestätigt werden.
Die Annahme dieser Anforderungen bedarf der Schriftform. Ohne diese Bestätigung werden diese Anforderungen nicht Bestandteil der Vereinbarung.
4.2. Die Weitergabe der Dienstleistungen von Berla durch den Käufer oder einen Dritten außerhalb der EU ist gemäß Artikel 17 (Haftung) untersagt.
5. Muster, Modelle und Beispiele
Falls Berla ein Modell, eine Probe oder ein Beispiel (Beispiel) gezeigt oder bereitgestellt hat, wird davon ausgegangen, dass dies lediglich gezeigt oder bereitgestellt wurde.
Zur Veranschaulichung: Die tatsächliche Ausführung kann vom Beispiel abweichen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
6. Ausführung des Vertrages
6.1. Der Käufer ist verpflichtet, Berla vor und während der Durchführung des Vertrags rechtzeitig alle von Berla benötigten Informationen und Unterstützung zu gewähren.
weist darauf hin, dass es notwendig ist und/oder dass der Käufer vernünftigerweise verstehen sollte, dass es für die Durchführung notwendig ist
des Vertrags. Sollte sich die vom Käufer bereitgestellte Information als unrichtig oder unvollständig erweisen, trägt der Käufer die damit verbundenen Kosten und das Risiko.
Wenn die korrekten Informationen/die Mitwirkung verspätet erfolgen, verlängert sich die für Berla geltende Umsetzungsfrist bzw. sonstige Frist.
Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum der Verzögerung, und Berla hat das Recht, die Ausführung auszusetzen und/oder die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.
um Verzögerungen seitens des Käufers wiedergutzumachen.
6.2. Berla kann nicht in Verzug geraten, weil Berla von unrichtigen und/oder unvollständigen Informationen des Käufers ausgegangen ist, es sei denn, dies
Berla erkannte die Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit.
6.3. Wird der Vertrag in Phasen ausgeführt und verlangt Berla dies, muss der Käufer die Ergebnisse einer Vorprüfung vorlegen.
Berla kann die Ausführung einer nachfolgenden Phase aussetzen, bis der Käufer diese Bedingung erfüllt hat.
Die Verpflichtungen wurden erfüllt. Falls Berla eine Leistung für den Käufer erbringen muss, stellt die Produktion stets eine separate Phase dar.
6.4. Alle Bestellungen des Käufers werden ausschließlich von Berla angenommen und ausgeführt. Die Artikel 7:404 und 7:407 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches finden keine Anwendung.
Berla bestimmt, durch welche Person oder Personen, einschließlich Dritter, der Vertrag ausgeführt wird.
Berla wird festlegen, wie und mit welchen Ressourcen die Vereinbarung umgesetzt wird. Dies geschieht mit größter Sorgfalt.
mit den berechtigten Wünschen und Anweisungen des Käufers, sofern dies nach Ansicht von Berla einer zeitnahen und korrekten Abwicklung dient.
Vertragserfüllung. Berla wird bei der Erfüllung des Vertrags die gebotene Sorgfalt walten lassen.
7. Lieferung und Vertragsdauer
7.1. Die Lieferung der Dienstleistung erfolgt durch Bereitstellung im Lager von Berla (ab Werk). Gelieferte Waren müssen an Berla zurückgesandt werden.
um die Vereinbarung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
7.2. Der Transport der Dienstleistung zum Käufer erfolgt auf Kosten und Risiko des Käufers. Der Käufer kann sich gegen diese Risiken versichern.
Wurde der Transport auf Kosten Berlas vereinbart, trägt Berla dennoch das Transportrisiko und die Versicherungskosten.
Käuferkonto.
7.3. Der Käufer ist verpflichtet, die Dienstleistung zum Zeitpunkt ihres Angebots anzunehmen. Verweigert der Käufer die Lieferung, so hat er die volle Verantwortung für die Annahme der Dienstleistung.
oder die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen nicht bereitstellt, wird die Leistung
Transport und Lagerung erfolgen bei Berla oder einem Dritten auf Kosten und Risiko des Käufers.
7.4. Lieferzeiten werden von Berla stets als Richtwerte angegeben, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Lieferzeiten beginnen erst am [Datum einfügen].
Sobald alle kommerziellen und technischen Details vereinbart sind, werden alle Informationen, einschließlich der endgültigen und genehmigten, bereitgestellt.
Die Zeichnungen und Spezifikationen befinden sich im Besitz von Berla, die vereinbarte (Raten-)Zahlung ist eingegangen und die übrigen Bedingungen wurden erfüllt.
für die Ausführung und/oder Lieferung bezahlt wurde.
7.5. Im Falle einer verspäteten Lieferung muss der Käufer Berla stets schriftlich über den Verzug informieren und ihr eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels einräumen, bevor dieser eintritt.
tritt ein. Wenn die Dienstleistung teilweise außerhalb der EU für/von Berla außerhalb der EU produziert oder erworben oder teilweise außerhalb der EU zum Nutzen des Käufers geliefert wird,
Wenn die EU geliefert werden muss, beträgt die angemessene Erholungsfrist mindestens sechs Wochen und in allen anderen Fällen mindestens drei Wochen.
7.6. Berla ist verpflichtet, dem Käufer jeden Schaden zu ersetzen, der ihm ab dem Zeitpunkt entsteht, an dem Berla mit der fristgerechten Leistung in Verzug gerät.
Lieferung, bei der Artikel 17 (Haftung) uneingeschränkt Anwendung findet. Dieser Anspruch auf Entschädigung erlischt ein Jahr nach Eintritt des Verzugs von Berla.
berührt.
7.7. Berla kann die Dienstleistung in Teilen erbringen, es sei denn, eine Teillieferung hat keinen eigenständigen Wert. Erbringt Berla die Dienstleistung in Teilen
Bei Lieferung auf Abruf kann Berla jedes Teil separat in Rechnung stellen. Bei Lieferung auf Abruf muss jeder Anruf spätestens bis zum [Datum einfügen] erfolgen.
finden innerhalb von zehn Tagen nach dem vereinbarten Abruftermin statt.
8. Änderungen an den zu liefernden Artikeln
Berla ist berechtigt, eine von der Vereinbarung abweichende Leistung zu erbringen, wenn es sich um Änderungen der Leistung handelt (einschließlich
Verpackung und zugehörige Dokumentation), die gemäß den geltenden staatlichen Vorschriften und Lizenzbestimmungen erforderlich sind
oder wenn es sich um geringfügige Änderungen der Leistung handelt, die eine Verbesserung darstellen.
9. Änderung der Vereinbarung
9.1. Falls sich während der Vertragserfüllung herausstellt, dass die ordnungsgemäße Vertragserfüllung die Durchführung der folgenden Maßnahmen erfordert:
Sollte der Arbeitsumfang geändert oder ergänzt werden, werden die Parteien die Vereinbarung entsprechend rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache anpassen.
anpassen.
9.2. Wenn die Parteien vereinbaren, dass der Vertrag geändert oder ergänzt wird, verlängert sich die Lieferzeit um die von Berla benötigte Zeit.
Aufgrund der Änderung oder Ergänzung wird Berla den Käufer darüber informieren.
9.3. Sollte die Änderung oder Ergänzung des Vertrags finanzielle und/oder qualitative Folgen haben, wird Berla den Käufer im Voraus darüber informieren.
informieren. Wenn ein Festpreis vereinbart wurde, wird Berla angeben, in welchem Umfang die Änderung oder Ergänzung der
Die Vereinbarung führt zu einer Überschreitung des festgelegten Honorars.
10. Geistiges Eigentum (IP)
10.1. Sämtliche von Berla bereitgestellten Dokumente, einschließlich Beispiele, Berichte, Ratschläge, Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Software und
Die Datenträger sind ausschließlich für die Verwendung durch den Käufer im Rahmen des Angebots und/oder der Vereinbarung bestimmt und können
Darf vom Käufer ohne vorherige Genehmigung von Berla weder reproduziert, veröffentlicht noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung verfällt an Berla eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Kaufpreises zuzüglich 1 %.
für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert, unbeschadet des Rechts von Berla auf Vertragserfüllung und vollständige Entschädigung.
10.2. Berla behält sich alle Rechte und Befugnisse vor, die ihr nach ihren Rechten an geistigem Eigentum, einschließlich des Urheberrechtsgesetzes, zustehen.
10.3. Berla behält sich außerdem das Recht vor, die im Rahmen der Ausführung der Arbeiten erworbenen Kenntnisse auch für andere Zwecke zu nutzen als
Der Käufer ist verpflichtet, den Vertrag bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu nutzen, vorausgesetzt, dass keine vertraulichen Informationen des Käufers an Dritte weitergegeben werden.
berechnet.
10.4. Der Käufer garantiert Berla, dass die vom Käufer an Berla übermittelten Anweisungen, Informationen, Entwürfe und/oder sonstigen Dokumente
Der Käufer verpflichtet sich, keine Rechte an geistigem Eigentum Dritter zu verletzen und stellt Berla von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
verpflichtet, Berla für alle in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, einschließlich der vollen Verteidigungskosten, zu entschädigen.
11. Kündigung
Kündigt Berla den Vertrag aufgrund eines Verzugs des Käufers, wird davon ausgegangen, dass Berla die Leistung nicht erbracht hat (die gegebenenfalls teilweise erbracht wurde).
und/oder geliefert) können nicht liquidiert werden und der Wert der Leistung für Berla ist null, es sei denn, der Käufer beweist das Gegenteil.
wenn der Käufer einen bestimmten Käufer und einen bestimmten Wert nachweist. Wenn der Käufer die vorgenannten Gegenbeweise vorlegt, wird vermutet, dass
Berlas Schadensersatz bzw. Nettogewinn beträgt 40 % des Kaufpreises, sofern der Käufer nicht das Gegenteil beweist. Dies ist eine Beweisvereinbarung.
12. Sicherheit
12.1. Berla behält sich das Eigentum an allen von ihr an den Käufer gelieferten und noch zu liefernden Gegenständen sowie an allen diesbezüglichen Ansprüchen vor.
Gegenleistung für die von Berla an den Käufer im Rahmen dieses Vertrags gelieferten und noch zu liefernden Waren und gemäß diesem Vertrag.
Die Vereinbarung umfasst auch Arbeiten, die für den Käufer ausgeführt wurden und noch auszuführen sind, sowie Ansprüche aufgrund von
Nichteinhaltung solcher Vereinbarungen.
Berla behält sich außerdem ein stillschweigendes Pfandrecht an allen von Berla an den Käufer gelieferten und noch zu liefernden Waren vor. Dieses Pfandrecht erstreckt sich auf
Der Käufer gewährt dem Käufer Sicherheit für die Zahlung aller Forderungen, die Berla jederzeit und aus welchem Grund auch immer gegen ihn erheben kann.
Berla erhält eine Vollmacht mit dem Recht zur Unterbevollmächtigung, um alles zu tun, was nützlich und notwendig ist, um die Beurkundung und Aufrechterhaltung der Vollmacht zu begründen und aufrechtzuerhalten.
dieser Verpflichtung.
12.2. Von Berla gelieferte Gegenstände, die gemäß Artikel 12.1 unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen vom Käufer weder verarbeitet noch verwendet werden.
Wiederverkauft.
12.3. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber Berla nicht nach oder besteht begründete Befürchtung, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist Berla berechtigt
gelieferte Waren, für die der in Artikel 12.1 genannte Eigentumsvorbehalt auf den Käufer oder Dritte, die die Waren für den Käufer verwahren, gilt.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zu entfernen oder entfernen zu lassen. Er ist zur uneingeschränkten Mitwirkung in dieser Angelegenheit verpflichtet, andernfalls wird eine Geldstrafe in Höhe von 10 % des Kaufpreises fällig.
vom Käufer pro Tag geschuldet, maximal jedoch das Doppelte des Kaufpreises, unbeschadet des Rechts von Berla, die Vertragserfüllung zu verlangen, und
um den vollen Schadensersatz geltend zu machen.
12.4. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt von Berla gelieferten Waren mit Hinweisen darauf zu versehen, dass diese Waren geliefert wurden.
sind durch und daher Eigentum von Berla, andernfalls wird vermutet, dass alle Gegenstände derselben Art, die sich beim Käufer befinden, Eigentum von Berla sind.
Das Eigentum gehört Berla. Dieser letzte Punkt ist ein Beweis für die Übereinstimmung.
12.5. Auf Berlas erstes Verlangen hin leistet der Käufer (zusätzliche) Sicherheiten für alle bestehenden und künftigen Forderungen von Berla.
Der Käufer stellt aus welchen Gründen auch immer sicher, dass Berla dauerhaft über ausreichende Sicherheit verfügt. Der Kunde gewährleistet, dass Berla diese Sicherheit hat und auch in Zukunft haben wird.
Berla wünscht, ist aber nicht verpflichtet, ihr mehr Sicherheit zu gewähren, als vernünftigerweise erforderlich ist. Die (zusätzliche) Sicherheit kann beispielsweise Folgendes umfassen:
besteht aus der (Voraus-)Zahlung des gekauften Artikels vor (Lieferung).
13. Mängel
13.1. Der Käufer hat die Leistung bei Lieferung oder so bald wie möglich danach zu prüfen. Der Käufer muss die Leistung spätestens nach
um festzustellen, ob die Leistung dem Vertrag entspricht, beispielsweise: ob die Leistung tatsächlich erbracht wurde; ob die Leistung dem Vertrag entspricht
ob die Menge der Vereinbarung entspricht; ob die Leistung die vereinbarten Qualitätsanforderungen erfüllt oder, falls diese fehlen
den Anforderungen, die für den normalen Gebrauch und/oder für kommerzielle Zwecke festgelegt werden können.
13.2. Mängel der Leistung, die gemäß Artikel 13.1 festgestellt werden, müssen Berla innerhalb von 2 Monaten nach ihrer Entdeckung durch den Käufer schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.
Bei Nichteinhaltung der Meldepflichten verliert der Käufer seine Rechte. Wird der Transport der Dienstleistung von Dritten im Auftrag von Berla durchgeführt, muss der Käufer Berla unverzüglich benachrichtigen.
Beschwerden müssen gemäß den geltenden Beförderungsbedingungen gestellt werden, andernfalls verfällt der Anspruch auf Entschädigung.
13.3 Weist die Leistung versteckte Mängel auf, so hat der Käufer den Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres und zwei Monaten, darüber zu informieren.
Monate nach der schriftlichen Zustellung an Berla, andernfalls erlischt der Anspruch auf alle Rechte.
13.4. Jegliche Ansprüche des Käufers gegen Berla wegen eines Mangels der Leistung verfallen, sobald der Käufer eine von Berla gelieferte Leistung nachbessert.
und/oder wenn die Bedienungsanleitung und/oder die Anweisungen nicht befolgt wurden. In diesem Fall sollte jeder bestehende Verdacht auf eine Leistungsstörung untersucht werden.
entsprach nicht der Vereinbarung. Diese Bestimmung findet nur dann keine Anwendung, wenn der Käufer nachweist, dass der Mangel, den der Käufer beanstandet, nicht der Vereinbarung entspricht.
Die Beanstandungen sind nicht auf die vorgenannten Handlungen und/oder Unterlassungen des Käufers zurückzuführen und stehen auch nicht in Zusammenhang damit.
13.5. Der Käufer ist verpflichtet, alle Gegenstände und (Beweis-)Dokumente, über die die Beanstandung erhoben wird, aufzubewahren, damit Berla eine realistische Gelegenheit hat, diese zu prüfen.
14. Preiserhöhung
14.1. Auch wenn Berla mit dem Käufer eine bestimmte Gebühr vereinbart, hat Berla dennoch Anspruch auf eine Erhöhung der kostenbestimmenden Faktoren,
nach der Bestellung ist ein Ereignis eingetreten, das nicht Berla zugeschrieben werden kann und bei dem Berla für die Feststellung verantwortlich war.
Der Preis musste nicht berücksichtigt werden, da er an den Käufer weitergegeben werden sollte.
14.2. Erfolgt eine Preiserhöhung: (I) mehr als drei Monate nach Vertragsschluss und vor Lieferung und mehr
Beträgt der Betrag mehr als 5 % oder (II) innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrags und vor der Lieferung, dann der Käufer
berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
14.3. Wenn der Preis von den Kosten abhängig ist, die Berla entstehen, entspricht der vom Käufer geschuldete Preis der Summe aus: den entstandenen Kosten;
die geleistete Arbeit und der Gewinn, den Berla aufgrund der Vereinbarung erzielt hätte.
14.4. Berla kann Erhöhungen von Steuern, Abgaben und Wechselkursen jederzeit weitergeben.
15. Zahlung
15.1. Die Rechnungen von Berla sind vom Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum per Banküberweisung in Euro oder in bar zu begleichen.
Euro an Berlas Geschäftsadresse.
15.2. Zahlungen des Käufers werden stets zuerst mit allen ausstehenden Beträgen verrechnet, auch wenn der Käufer bei der Zahlung etwas anderes angibt.
Zinsen und Kosten, die fällig werden, dann auf Rechnungen, bei denen der Eigentumsvorbehalt bereits erloschen ist, und schließlich auf
die Rechnungen, die am längsten überfällig sind.
15.3. Berla ist jederzeit berechtigt, alle Forderungen, die sie gegen den Käufer hat, gleich ob fällig oder nicht, mit anderen Forderungen aufzurechnen.
Widerklage des Käufers. Berla kann eine nicht durchsetzbare Forderung nur dann aufrechnen, wenn: (I) die Widerklage des Käufers gepfändet wird.
wird eine Entschädigung gezahlt oder anderweitig wird eine Rückerstattung angestrebt; (II) ein beschränktes Recht an der Gegenforderung des Käufers begründet wird; (III) die
Die Gegenforderung des Käufers wird an einen Dritten abgetreten; oder (IV) Insolvenzverfahren oder sonstige Insolvenzverfahren oder
Eine Umschuldung des Käufers wird beantragt oder angeboten.
15.4. Der Käufer schuldet Berla in allen Fällen sämtliche Rechtskosten, die Berla zur Erlangung der Zahlung entstehen.
es sei denn, der Käufer weist nach, dass diese unangemessen hoch sind.
16. Durchsetzbarkeit und Aussetzung/Beendigung von Ansprüchen
16.1. Sämtliche Forderungen von Berla gegen den Käufer werden sofort fällig und zahlbar, wenn eines oder mehrere der folgenden Ereignisse eintreten:
(I) Wenn der Käufer mit einer seiner Verpflichtungen gegenüber Berla in Verzug gerät;
(II) Falls Berla nach Abschluss des Vertrags Kenntnis von Umständen erlangt, die begründeten Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Käufer
wird seinen Verpflichtungen nicht nachkommen;
(III) Wenn der Käufer mit seinen Verpflichtungen gegenüber seiner (Heimat-)Bank in Verzug gerät;
(IV) Im Falle eines Konkurses oder eines sonstigen Insolvenzverfahrens oder einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenrestrukturierung des Käufers
wird angefordert oder angeboten und/oder;
(V) Befindet sich ein wesentlicher Teil der Ware im Besitz des Käufers und ist sie Eigentum von Berla,
Waren des Käufers oder Waren des Käufers, an denen Berla ein Sicherungsrecht hat, werden beschlagnahmt.
16.2. In den vorgenannten Fällen gerät der Käufer in Verzug und Berla ist berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages auszusetzen.
den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden oder aufzuheben, ohne dass ein gerichtliches Eingreifen erforderlich ist.
und unbeschadet des Rechts von Berla, Schadensersatz zu fordern.
17. Haftung
17.1. Berla ist bis zu einem Höchstbetrag von 2,5 Millionen pro Schadenfall und 5 Millionen pro Jahr für Schäden, die einem Dritten innerhalb von
der Schaden der EU ist aufgrund von Handlungen und/oder Unterlassungen von Berla und/oder aufgrund von Sachverhalten entstanden, für die Berla haftet, sofern dieser Schaden unter die
EU wird fortgesetzt.
17.2. Jegliches Recht des Käufers gegenüber Berla auf Entschädigung infolge eines Ereignisses, einschließlich einer Reihe damit zusammenhängender Ereignisse.
Die Ereignisse werden als ein Ereignis betrachtet und sind auf die Höhe der von Berlas Versicherer in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlung begrenzt.
zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden Selbstbeteiligung.
Wenn keine Versicherung besteht, die Versicherung keinen Schutz für die Veranstaltung bietet oder der Versicherer keine Zahlung leistet.
Jegliche Ansprüche des Käufers gegen Berla auf Entschädigung sind auf maximal den Rechnungsbetrag der Dienstleistung während des betreffenden Zeitraums beschränkt.
das Ereignis ist eingetreten, es sei denn, das Ereignis ist die Folge einer einzeln in Rechnung gestellten Dienstleistung oder steht im Zusammenhang mit einer solchen.
Der individualisierbare Teil davon ist auf maximal den Rechnungsbetrag begrenzt.
17.3. Der Käufer hat niemals Anspruch auf Entschädigung:
– Folgeschäden, einschließlich beispielsweise Stagnationsschäden, entgangener Ersparnisse sowie Reise- und Unterkunftskosten;
– Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Gehilfen oder Personen innerhalb der Berla-Organisation verursacht wurden
nicht mit der Geschäftsführung betraut werden;
17.4. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für rechtswidrige Handlungen von Berla sowie für alle von Berla abgegebenen Garantien, gleich ob stillschweigend oder ausdrücklich.
Die oben genannten Einschränkungen gelten nicht im Falle eines Schadens für den Käufer, der auf Tod oder Körperverletzung zurückzuführen ist, oder wenn der Schaden auf Folgendes zurückzuführen ist
Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens Berla oder von Personen, die mit der Leitung des Unternehmens betraut sind.
17.5. Berla ist berechtigt, im Namen des Käufers Haftungsbeschränkungen Dritter zu akzeptieren. Jegliche Haftung für
Die Versäumnisse dieser Drittparteien beschränken sich auf den Betrag, den Berla von diesen Drittparteien zurückerhalten hat.
17.6. Jegliche Rechtsansprüche des Käufers gegen Berla verjähren ein Jahr, nachdem der Käufer von diesen bzw. von den Rechtsansprüchen gegen Berla Kenntnis erlangt hat.
Berla könnte seine Argumente vorbringen.
18. Höhere Gewalt
18.1. Höhere Gewalt bedeutet einen Mangel von Berla, der (teilweise) auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle von Berla liegen.
können darauf zurückgeführt werden und waren nicht vorhersehbar.
Diese Umstände umfassen in jedem Fall:
(I) Stagnation bei Drittparteien wie (See-)Transportunternehmen und Zollbehörden, von denen Berla abhängig ist;
(II) das Wetter;
(III) Streiks und Arbeitsniederlegungen;
(IV) Schließung auf Anordnung der Regierung;
(V) schwere und leichte sexuelle Belästigung;
(VI) Naturkatastrophen wie Erdbeben;
(VII) Terrorismus;
(VIII) Feuer;
(IX) Verlust oder Diebstahl;
(X) ein allgemeiner Mangel an den notwendigen Rohstoffen und/oder anderen zur Erbringung der Leistung erforderlichen Artikeln oder
Dienstleistungen;
(XI) Blockaden von Straßen, Wasserwegen und Häfen;
(XII) Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen und;
(XIII) Cyberkriminalität.
18.2. Berla hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, nach Berlas Tod eintritt.
hätte seine Verpflichtung erfüllen sollen.
18.3. Im Falle höherer Gewalt werden die Liefer- und sonstigen Verpflichtungen von Berla ausgesetzt. Ist die Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt nicht möglich,
Sollte Berla seinen Verpflichtungen nicht nachkommen können und dies länger als 10 Werktage dauern, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
Die Parteien werden aufgelöst, ohne dass in diesem Fall eine Entschädigung an die jeweils andere Partei fällig wird.
18.4. Hat Berla seine Leistung zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt bereits teilweise erbracht oder kann sie nur noch teilweise erbringen,
ist berechtigt, den bereits gelieferten oder den noch lieferbaren Teil separat in Rechnung zu stellen, und der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als ob
Es handelte sich um eine separate Vereinbarung. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bereits gelieferte oder lieferbare Teil keinen eigenständigen Wert besitzt.
hat, was vom Käufer nachgewiesen werden muss.
19. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
19.1. Für die Rechtsbeziehung zwischen Berla und dem Käufer gilt niederländisches Recht.
19.2. Für Streitigkeiten zwischen dem Käufer und Berla ist ausschließlich das niederländische Gericht zuständig. Das Gericht für Breda
Berla hat die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts, außer in den Fällen, in denen Artikel 93 der niederländischen Zivilprozessordnung Anwendung findet. Berla bleibt jedoch berechtigt, den Käufer vor dem zuständigen Gericht zu verklagen.
des Wohnsitzes des Käufers.
19.3. Der Käufer hat das Recht, den Gerichtsstand innerhalb eines Monats nach schriftlicher Geltendmachung des Gerichtsstandsrechts durch Berla gemäß Artikel 19.2 zu wählen.
Beilegung eines Rechtsstreits durch das nach dem Gesetz zuständige Gericht.